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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Frage Mietrecht - leider dringend :-/



frauhansen
18.05.2011, 09:14
Moin zusammen!

Die verstorbene Mutter-EBH wohnt bis zu letzt in ihrer eigene Wohnung. Gemietet!
Als sie einzog in 12/2003 musste dies wohl schnell gehen und so hat sie die Wohnung genommen wie sie war. Unrenoviert. Leider wurde das imho nie wo festgehalten, es wurde aber auch nie wo festgehalten das diese renoviert war.

Die Wohnung ist mit 220,-€ Miete seinerzeit gemietet worden und lag dann jetzt, nachdem vor ein par Jahren die Fenster gemacht wurden, bei 360,-€ (Steigerung auf 160% :eek:)
Ansonsten wurde nichts in der Wohnung gemacht. Weder gestichen noch sonstwas. Fussboden uralt von Anno-Tobak, fusskalt wie Sau, der Rest auch alles unrenoviert.

Defekt aus unserer Sicht ist eine mit der Zeit, und wohl auch mit dem Alter von Mutter-EBH zusammenhängend, verschlissene Duschwanne, WC und ein handlicher Sprung im Bad-Waschbecken.

Jetzt die Frage an die Jungens hier die sich damit auskennen.
Was müssen wir jetzt noch übernehmen? Die Wohnung muss ehh mal grundsaniert werden, das hätte sie schon in 2003 sollen. Aber mich hat damals niemand gefragt.

Müssen wir überhaupt was übernehmen? Denn ein Erbe wurde nie angetreten, wir verwalten nur. :evil:

Ich bin im deutschen Mietrecht einfach nimmer fit, bzw. war es wohl auch nicht. Nach 10 wech von DE wird das leider auch nicht besser.

Anbei noch der Mietvertrag von damals plus das Übergabeprotokoll.

Bin euch sehr dankbar wenn ich da schnell ein Bündel Argumente zusammen habe für die Übergabe der Wohnung am Samstag.

823

BergH
18.05.2011, 09:43
tach auch !

Ohne Jurastudium umd spezialisierung in Mitrecht, ist die Antwort erst mal:
Zahl gar nix.
Wenn Ihr das Erbe nicht angetreten habt, habt Ihr auch keine Verbindlichkeiten.
Der Mietvertrag endet IMHO mit dem Tod der Mutter und Ansprüche gelten imho nur an sie.
Der Vermieter hat dafür zu sorgen, daß die im MIETVERTAG (hab ich jetzt nicht gelesen) stehenden Renovierungen durchgeführt werden, oder diese werden
am Mietende abgerechnet. Wenn nix vereinbart wurde gilt das was übernommen wurde.
Gibt es dazu nichts schriftliches .............. Siehe oben.

Das ist eine Meinung und kein fundiertes Wissen.
Zufällig vorbeisurfende Juristen mögen mich korrigieren.

BergH
18.05.2011, 09:46
Nachtrag :
Zu den Schönheitsreparaturen gibt es neuere Urteile (hab ich gehört) , die diesen Passus im Mietvertrag ziemlich uunwirksam machen.

Aber wie gesagt : Das sollte man einen Spezialisten zu hören.
Möglicherweise spendierts Du maöl eine beratungsstunde beim Anwalt,
nebenbei trögt das oft die rechtschutzversicherung.

goemichel
18.05.2011, 09:53
Verschleiß, der auf "bestimmungsgemäßem" Gebrauch beruht, muss man als Mieter nicht ersetzen. Ansonsten gilt der § 9 des MV, (edit) und § 16 Absatz 1.



Müssen wir überhaupt was übernehmen? Denn ein Erbe wurde nie angetreten, wir verwalten nur....bedeutet, es gibt (noch) keinen Erben? Dann habt ihr auch keinerlei Pflichten gegenüber dem Vermieter. Ansonsten gilt § 564 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__564.html)

Soweit erstmal 'ne Kurzeinschätzung...

31337
18.05.2011, 09:58
http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6nheitsreparatur#.E2.80.9EAbgeltungsklause ln.E2.80.9C

Starrer Fristenplan in Verbindung mit starren Abgeltungsklauseln = unwirksam

würde mich aber drauf einstellen, dass der Vermieter das anders sieht und ihr die Kaution nicht mehr wiederseht, weiss nicht, ob sich da ne Klage lohnen würde...

fireball
18.05.2011, 10:09
Irgendwann in den letzten Jahren gab es mal ne Änderung, dass Renovierung bei Auszug eh unwirksam ist - ist weiss aber nicht mehr, wann das war...

Ich vermute aber mal ganz stark, Kerstin wird da mehr zu sagen können ;)

frauhansen
18.05.2011, 10:28
WOW!! Danke für eurer schnellen und verwertbaren Antworten. daraus lässt sich schon mal was machen!


Verschleiß, der auf "bestimmungsgemäßem" Gebrauch beruht, muss man als Mieter nicht ersetzen. Ansonsten gilt der § 9 des MV, (edit) und § 16 Absatz 1.


...bedeutet, es gibt (noch) keinen Erben? Dann habt ihr auch keinerlei Pflichten gegenüber dem Vermieter. Ansonsten gilt § 564 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__564.html)


Na ja, das würde ggf. selbst für das gesprungene Waschbecken, die leider vollends versiffte Toilette und die nach 7 Jahren verkalkte Duschwand sprechen. Aber diese Schäden sind eher dem Alter von Mutter-EBH zuzuschreiben als einer ordnungsgemässen Nutzung.



http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6nheitsreparatur#.E2.80.9EAbgeltungsklause ln.E2.80.9C

Starrer Fristenplan in Verbindung mit starren Abgeltungsklauseln = unwirksam

würde mich aber drauf einstellen, dass der Vermieter das anders sieht und ihr die Kaution nicht mehr wiederseht, weiss nicht, ob sich da ne Klage lohnen würde...
Ahhh, das klingt einleuchtend. Wenngleich sie ja nicht vorzeitig "ausgezogen" ist sondenr 7 Jahre dort gewohnt hat.
Klage? Auf keinen Fall. Die Kaution deckt auch in etwa das was nach der Auflösung des Kontos an Miete offen ist.


Irgendwann in den letzten Jahren gab es mal ne Änderung, dass Renovierung bei Auszug eh unwirksam ist - ist weiss aber nicht mehr, wann das war...

Ich vermute aber mal ganz stark, Kerstin wird da mehr zu sagen können ;)
Hoffe ich mal das sie auf diesen Thread stösst, sonst spreche ich sie noch an.

Hier eben noch der Schriftwechsel mit dem Mann der Vermieterin.


Hallo Frau EBH,
ich schreibe Ihnen im Auftrag meiner Frau um nachzufragen wie der "Stand der Dinge" bzgl. der Wohnung in Trostberg ist.
Ist die Wohnung mittlerweile ausgeräumt?
Wurden die "Schönheitsreparaturen" (Wände und Türen streichen) wie im Mietvertrag vereinbart bereits begonnen?
Vor ein paar Wochen waren wir in der Wohnung und haben dabei festgestellt, dass das Waschbecken im Badezimmer kaputt ist und ausgetauscht werden muss. Wollen Sie sich darum kümmern oder sollen wir das übernehmen und die Kosten von der Kautionsrückzahlung abziehen?




Guten Tag Herr EBH von Vermieter



Zur Wohnung. Diese sollte heute von einer Firma geräumt werden. Danach ist diese besenrein.
Was die anderen Arbeiten betrifft so bin ich im Moment dabei diese abzuklären. Das deutsche Mietrecht ist mir als Schweizer weniger geläufig.
Soweit ich die Wohnung in 12/2003 gesehen habe wurde diese unrenoviert übernommen. Seither wurden meines Wissens die Fenster erneuert.
Das Waschbecken, das WC und die Dusche waren mir bei der ersten Besichtigung nach dem Tod von Frau Klapfenberger auch aufgefallen.
Der Sprung im Waschbecken ist klar ein Versehen des Mieters und geht meiner Meinung nach zu dessen Lasten. Bei WC und Dusche sehe ich das ähnlich wenngleich eine Duschwanne dieser Qualität nach 7 Jahren ihre Lebensdauer überschritten hat.
Eine gewisse Unsauberkeit sicher auf das Alter der Mieterin zurückzuführen.

Gleichwohl stelle ich den allgemeinen Renovierungsbedarf der Wohnung noch einmal in den Vordergrund. Dieser war schon in 2003 gegeben und ist dies freilich immer noch.
Aus meiner Sicht der Dinge: Die Wohnung wurde unrenoviert übernommen, für Schäden währen der Mietzeit wie etwa das Waschbecken entstanden, kommen wir gern auf.

Meine Frau hatte noch für diesen Samstag, den 21.05.2011, die Anfrage für einen Termin zur Wohnungsübergabe an Ihre Frau geschickt.
Ich bin froh wenn wie dies auf diesen Termin übergeben können, da alle kommenden Wochenenden leider belegt sind.

Wie sehen Sie den Fall?

Mit freundlichen Grüssen,
i.A. hansen



Er wurde daraufhin scheinbar schon umgänglicher ;-)


Hallo hansen,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wir erwarten natürlich nicht, dass Sie die Wohnung renoviert übergeben.
Lediglich die sogenannten Schönheitsreparaturen wie im Mietvertrag angegeben (§7) sollten durchgeführt werden.
Im Anhang schicke ich Ihnen den Mietvertrag wie er damals zwischen der Oma meiner Frau und Ihrere Schwiegermutter abgeschlossen wurde.



Ich werde dann nachher erst antworten, ich hab jetzt noch einen Kunden-Termin.

BergH
18.05.2011, 11:35
tach auch !
Den Punkt mit dem Erbe würde ich etwas besser beleuchten.
Wenn Ihr (die EBH) das Erbe ablehnt, übernehmt Ihr (die EBH) auch die Schulden nicht.
(Hier Waschbecken etc.)

Wenn Ihr natürlich sagt.:
Wissen Sie was , wir braucnen nix zu machen, behalten Sie die Kaution (440-660 Euro geschätzt (?)),
dann ist das imho rechtens. Aber wie gesagt, da sollte ein Jurist was zu sagen.

Berfet
18.05.2011, 12:12
Kurze Anmerkung , bei mir war es so das mein Opa ( Vater meines Vaters ) der gestorben ist.
Da es auch um Schulden und Wohnungsrenovierung ging , haben wir , mein Vater und ich , auf dem Amtsgericht die Erbschaft ablehnt und waren und waren somit aus dem Schneider.
Obwohl noch div. Leute an uns her ran getreten waren.

baustelle100a
18.05.2011, 12:29
OK nur ganz kurz.

1. Tapezieren oder Malern müßt Ihr nicht.
Die starren Fristen heben die Verpflichtung des Mieters auf, es tritt die gesetzlich vorgesehene Regelung in Kraft, nach der der Vermieter dafür verantwortlich ist.
Der Zusatz da unten irgendwo, dass anstelle unwirksamer Klauseln eine wirtschaftlich entsprechend sinvolle Regelung in Kraft tritt, ist Schwachsinn.

2. Waschbecken musst Ihr ersetzen, da kaputt. Ob Riss schon bei Einzug vorhanden und nur kaschiert worden ist, ist nicht mehr feststellbar - also Ihr müsst.

3. Duschwanne, WC etc fallen unter Gebrauch/Abnutzung, solange nicht die Scheiße zentimeterhoch angetrocknet oder inzwischen angewachsen ist.

4. Fußboden ist auch nicht Euer Ding, ist immer Abnutzung - es sei denn, Oma hat Lagerfeuer im WZ angebrannt.


Kann jetzt leider auch nur kurz.
Begründung für alles mit Urteil oder so heute spät Abend.

Bis dann
Gruß Kerstin

PS: Der ganze Vertrag ist ein ziemlicher Lacher, schon allein die mehrfachee Formulierung, dass der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet. Ein Vermieter hat immer die Arschkarte, egal was er schreibt.
Das mit dem Betreten nach Abkündigung und reinlassen müssen ist ebenfalls ein Witz.

Und noch ein zum Übergabeprotokoll.
Dort steht nur, dass die Bude im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde, nicht explizit im neu renovierten Zustand. Un eine Übergabe bei Auszug im renovierten Zustand zu erreichen, hätte der Vermieter das festhalten müssen.

PS2: Hat der Vermieter eigentlich jemals, ob berechtigt oder nicht, die fehlenden Schönheitsreparaturen während der Mietdauer angemahnt (so wie er es sich im MV vorbehalten hat - was ebenfalls Unsinn ist)?

Rorvic
18.05.2011, 18:59
wenn ihr keine erben seid braucht ihr nichts zu zahlen punkt um.
als vor 20 jahren die mutter meiner frau starb mussten wir beim amtsgericht einen erbschein beantragen und ausdrücklich das erbe annehmen.
(das lohnte sich auch)

goemichel
18.05.2011, 20:13
wenn ihr keine erben seid braucht ihr nichts zu zahlen punkt um.

_____________
goemichel unter Hinweis auf Beitrag #4

baustelle100a
19.05.2011, 06:25
So, jetzt die Langfassung.

Muss erstmal meinen Vorrednern Recht geben.
Wenn Ihr das Erbe nicht antretet, d.h. keinen Erbschein abholt und dem Amtsgericht erklärt, das Ihr das Erbe ausschlagt, dann war es das für Euch. Nach Euch die Sintflut.
Der Vermieter muss sich dann an die eventuell in das Erbe eintretenden Erben halten oder sich mit Papa Staat auseinandersetzen, falls keiner erbt/erben will.

Wenn Ihr allerdings Erben sein wollt, weil Ihr wegen der versifften Bude nicht auf der Ollen ihr Konto verzichten wollt, dann hier weiter:

Der Gesetzgeber sagt:

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache (speziell Wohnung) in einem solchen Zustand zu erhalten, dass diese dem Zustand lt. Vertrag bei der Übernahme entspricht. Er kann diese Verpflichtung zur Sicherung und Bewahrung oder Widerherstellung des geschuldeten Zustandes jedoch durch AGB oder Vertrag auf den Mieter der Mietsache umlegen.

Entsprechen die AGB oder Vertagsbestimmungen nicht den gesetzlichen Grundlagen, darf hier nicht anstelle der unwirksamen Vertragsbstandteile eine Annahme gestellt werden, die dem Willen des Vertragspartners (Vermieter) entspricht, sondern anstelle des unwirksamen Vertragsbestandteils tritt die ursprüngliche gesetzliche Regelung (also die Pflicht des Vermieters, die Bude zu lackieren). Anderslautende Klauseln, die die suggestive Annahme einer dem ursprünglichen Willen des Vertragspartners entsprechenden Regelung verlangen oder ersetzen, sind ebenfalls unwirksam.

In dem vorliegenden Mietvertrag wird unter §7 wie folgt aufgeführt:


$7 Schönheitsreparaturen
1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.

2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören...

3) Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.

Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Der Mieter hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.

4) Die Schönheitsreparaturen...

5) Kommt der Mieter nach Mahnung durch den Vermieter seinen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen nichterfüllung zu verlangen.

Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang des entstehenden Kostenaufwandes durch Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermitteln zu lassen.

6)Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten von Schönheitsraparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eineserfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:

Soweit die letzten Schönheitstreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt der Mieter 20%;

Soweit die letzten Schönheitstreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt der Mieter 20%;

soweit die letzten Schönheitstreparaturen während der Mietzeit länger als 2 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 40%;

soweit die letzten Schönheitstreparaturen während der Mietzeit länger als 3 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 60%; und

soweit die letzten Schönheitstreparaturen während der Mietzeit länger als 4 Jahre zurückliegen, zahlt der Mieter 80% der

aufgrund des Kostenvoranschlages nachgewiesenen Kosten.


Zuerst mal zu letzterem:
Diese verlangten Kostenzahlungen sind ansich schon in der Form unwirksam, da sie pauschaliert erhoben werden und sich nicht an den in Punkt 3 von Vermieter selbst festgelegten Fristen orientieren. Zum anderen setzen sie einen Zustand der Neurenovierung bei Bezug der Wohnung voraus, da es ansonsten zu einer angenommenen Breicherung des Vermieters kommt, wenn die Mieter jeweils vorfristig unter Leistung anteiliger Kosten das Mietverhältnis kündigen, der Vermieter die Wohnung dann aber nicht renoviert an den Neumieter übergibt, sondern diesem die Schönheitsreparaturen und ebenfalls eine anteilige Kostentragung bei vorfristigem Auszug auferlegt.
Der Mieter hat, sofern vertraglich dazu verpflichtet, immer nur nur die Schönheitsreparaturen zu leisten, die durch seinen eigenen Gebrauch der Mietsache erforderlich wurden. Schon dies setzt voraus, das die Wohnung bei Fristverlangung in einem Neu renovierten Zustand übergeben wird, da ansonsten der Mieter auch für den "benutzen" Zustand der Vormieter aufkommen muss.
(Aber nein, er kann bei Auszug auch keine gebrauchten Tapeten an die Wand kleben, die beim letzten Auszug aus einer feuchten Wohnung von der Wand gefallen und mit im Umzugskarton gelandet sind :D - glaub ich jedenfalls - wieso eigentlich nicht, er hatte ja beim Einzug auch nur "gebrauchte" Tapete an der Wand:D)

Zum Punkt Fristen der Schönheitsreparaturen (Punkt 3):
2003 hat der BGH entschieden (Az. VIII ZR 361/03), dass Klauseln mit starren Fristen in einem Mietvertrag, betreffend die Durchführung von Schönheitsreparaturen, den Mieter unangemessen benachteiligen und in sein alleiniges selbstbestimmtes Nutzungsrecht für die Mietsache eingreifen.

Was sind starre Fristen?
Dieses macht der BGH anhand der verwendeten Formulierungen im MV fest. Ist der betreffende Punkt im MV so formuliert, dass dem Mieter kein Spielraum für die Durchführung der Schönheitsreparaturen gelassen wird, ist die Klausel im Mietvertrag rechtswidrig.
Beispiel so wie bei Dir formuliert:

Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.

Enthält der Vertrag aber z.B. folgende Formulierung:


Die Schönheitsreparaturen sind im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.

oder


Die Schönheitsreparaturen sind generell in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.

dann hat der Mieter immer noch einen, wenn auch geringen, Spielraum, sozusagen ein minimales eigenes Ermessen – und das BGH-Urteil greift hier nicht.

In dieser Hinsicht habt Ihr also Glück.

Da bei Euch dieser Punkt 3 mit den starren Fristen nicht verpflichtend wirkt, wirkt dann ebensowenig der Punkt 6, der Euch auf Leistung eines Kostenausgleichs für die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen in Anspruch nehmen soll, abgesehen davon, dass dieser, wie schon oben aufgeführt, schon allein aufgrund der Pauschalierung unwirksam ist.

In dem vorliegenden Mietvertrag steht zur Übergabe nur, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben worden ist und bei Auszug vollständig geräumt und sauber zurückzugeben ist ( §16 MV).
Das allein bindet Euch.

Zu der Frage Waschbecken etc. hatte ich mich weiter oben schon geäußert.

Achtet bitte bei der Übergabe darauf, dass wirklich alles konkret beschrieben wird, nicht dass der Vermieter im Nachhinein noch Forderungen über angebliche Defekte etc. stellt. Probiert die Jalousien, Rolläden, Wasserhähne etc. lest die Wasserstände, Stromstände ab. Klärt, wer beim Versorungsträger Gas, Wasser, Elt etc. abmeldet.
Lasst Euch nicht auf schwammige Formulierungen ein und nehmt einen Fotoapparat mit, den Ihr auch benutzt.

Hui, das ist aber wieder lang geworden. Dabei will ich doch immer nur kurz…:)

Bis dann.
Gruß Kerstin

PS: Willst Du meine Tel-Nr. falls direkt bei der Übergabe Fragen auftauchen? Dann schick mal kurz PN.

Quentin
19.05.2011, 06:45
Wow Kerstin, langsam brauchst Du ne 0900er-Nummer :D

Gruß,
Quentin

baustelle100a
19.05.2011, 07:00
Ja hast Recht.
"Biete Ratschläge für (fast) jede Lebenslage. Ruf mich an unter 0900...., nur 3,99€ pro Minute. HKT-Member zum Sonderpreis 5% Rabatt. :D

Gibt es eigentlich hier noch jemanden, der nicht mein Mail-Addy oder Tel-Nr. oder beides für den Notfall hat? Ich hab zumindest für HKT/dvdboard schon einen extra Ordner stehen + diverse Zeichnungen, Berechnungen etc, die unter Bauvorhaben liegen.

Gruss Kerstin

Sasquatch
19.05.2011, 07:45
Pass lieber auf, daß nicht bald auch noch Heiratsanträge kommen...

frauhansen
19.05.2011, 08:45
WOW!!! Das mus sich erst mal lesen... Auch ein grosses "WOW, da ist aber lieb" von der EBH.

Mal schauen was sich am Board Treffen so findet... (sicherhheitshalber ein par Schrauben und Accuschrauber einpacken) dann bau ich dir ne Sänfte aus dem was der Wald uns bietet. dann darfst dich von denen die Dir was schuldig sind durchs Treffen tragen lassen und dich von den Massen huldigen lassen :-)

Stromii
19.05.2011, 09:24
Ja hast Recht.
"Biete Ratschläge für (fast) jede Lebenslage. Ruf mich an unter 0900...., nur 3,99€ pro Minute. HKT-Member zum Sonderpreis 5% Rabatt. :D

Gibt es eigentlich hier noch jemanden, der nicht mein Mail-Addy oder Tel-Nr. oder beides für den Notfall hat? Ich hab zumindest für HKT/dvdboard schon einen extra Ordner stehen + diverse Zeichnungen, Berechnungen etc, die unter Bauvorhaben liegen.

Gruss Kerstin

Wir noch nicht. Aber sobald wir in Richtung Eigentum intensiver tätig werden, wissen wir ja, an wen wir uns vertrauensvoll wenden können... :)

BergH
19.05.2011, 13:37
Kurze Anmerkung , bei mir war es so das mein Opa ( Vater meines Vaters ) der gestorben ist.
Da es auch um Schulden und Wohnungsrenovierung ging , haben wir , mein Vater und ich , auf dem Amtsgericht die Erbschaft ablehnt und waren und waren somit aus dem Schneider.
Obwohl noch div. Leute an uns her ran getreten waren.

@Berfet
ich spreche/sprach da auch aus Erfahrung! ;)


@Kerstin
Ich will deine Nummer auch habne.

Und wenn ich zum Boardtreffen komme, huldige ich Dir auch.

@frauhansen
Schlag ihr das Erbe jetzt aus , oder habe ich mir umsonst den Finger fusselig geschrieben?
(weil falsch interpretiert)

Berfet
19.05.2011, 13:45
@BergH ist komisch wie sich Sachen auch bei anderen wiederholen.:)
Und man kann froh über einen guten Ausgang sein.

Mir hat sie auch schon im alten Board öfters gute Tipps gegeben.
Dank und der Huldigung beim Treffen stehen nichts im Wege.

frauhansen
19.05.2011, 18:47
Da ist nix zu erben, imho wird da auch gar kein verfahren eröffnet für

baustelle100a
19.05.2011, 19:08
hansen, denkt bite an die Fisten.

Ihr müßt das Erbe ausschlagen und dieses innerhalb von 6 Wochen, nachdem EBH erfahren hat, dass Mutter verstorben ist, gegenüber dem AG am Wohnsitz der Mutter erklären.

Das deutsche Erbrecht ist im Gegensatz zu Eurem etwas anders. Hatte selbst erst vor kurzem damit zu tun, mußte allerdings ein Erbe in der Schweiz "loswerden".

Hatte mir deshalb entsprechend alles an Infos schon aufgearbeitet.

Hier mal die Unterschiede:


Erbausschlagung 1
Kenntnis und Fristen
--------------------------------------------------------------------------------------------
Deutsches Recht
§1944 BGB
Ausschlagungsfristen

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Schweizerisches Recht
Art. 567 ZGB
B. Ausschlagung / I. Erklärung / 2. Befristung / a. Im Allgemeinen

1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Vor der amtlichen Bekanntgabe des Eintretens eines Erbfalles durch das Nachlassgericht / Kantonsgericht bzw. Regierungsstatthalteramt ist es für eingesetzte (nicht gesetzliche) Erben rechtlich unmöglich, eine Erklärung über die Erbausschlagung abzugeben.
Sie würden damit für ein mögliches zukünftig eintretendes Ereignis (wenn auch ursächlich in der Vergangenheit begründet durch den Tod des Erblassers) eine Willenserklärung abgeben (sog. vorsorgliche Willenserklärung für den möglichen Eintrittsfall).
Dieses ist jedoch bei einer Erklärung einer Erbausschlagung ausgeschlossen, da diese nur für ein bereits eingetretenes Ereignis rechtskräftig abgegeben werden kann.
(Gegensatz dazu: Erbverzichtserklärung eines gesetzlichen Erben zu Lebzeiten des Erblassers – eine bindende Willenserklärung für ein zukünftig eintretendes Ereignis)



Erbausschlagung 2
Durchführung / rechtliche Wirkungen

1. Ausschlagung der Erbschaft: Frist und Fristbeginn

Schweizer Recht: 3 Monate (Art. 567 Absatz 1 Schweizerisches ZGB)
Deutsches Recht: 6 Wochen (§1944 Absatz 1 BGB)

Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn:
- der Erblasser verstorben ist, d.h. der Erbfall eingetreten ist und
- der Erbe Kenntnis davon hat, dass er gesetzlicher Erbe bzw. Erbe durch letztwillige Verfügung ist.

Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate.

Durchführung der Ausschlagung der Erbschaft (deutsches Recht)
Die Ausschlagung hat durch Erklärung des vorläufigen Erben gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen.
Die Ausschlagung kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder vor einem Notar erklärt werden.
Die Ausschlagungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Nachlassgericht zugeht.
Der vorläufige Erbe kann die Ausschlagung der Erbschaft nur für sich selbst erklären, nicht aber für seine eigenen gesetzlichen Erben (Nachkommen etc.)

Folgen / Wirkungen der Ausschlagung der Erbschaft
Schlägt der potentielle Erbe das Erbe fristgerecht aus, wird er so gestellt, als sei er zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits selbst nicht mehr erbfähig (tot)
(§ 1953 BGB). Es treten seine gesetzlichen Erben in die Erbfolge ein.
Ausnahme: der ursprüngliche Erblasser hat für den Fall der Ausschlagung oder des Vorversterben eines genannten Erben (ohne eigene Nachkommenschaft bzw. weitere gesetzliche Erben) einen Ersatzerben benannt (§ 2094 BGB (3) )

Die Nachkommen/gesetzlichen Erben des Ausschlagenden werden vom Nachlassgericht über den Erbfall informiert. Soll hier das Erbe ebenfalls ausgeschlagen werden, gilt die Frist von 6 Wochen ab der Zustellung der Benachrichtigung durch das Nachlassgericht.
Wird das Erbe von den Nachkommen/gesetzlichen Erben des ersten Ausschlagenden ebenfalls ausgeschlagen, wird es den anderen Erben des ursprünglichen Erblassers zugeschlagen (Anwachsung § 2094 BGB)




§ 1953 BGB
Wirkung der Ausschlagung
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

§ 2094 BGB
Anwachsung
(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.


Zu klären ist bei Euch noch, wer anstelle Deiner EBH Erbe wird, wenn Ihr Kiddys habt. Nach deutschem Recht kann EBH nur für sich selbst ausschlagen, Erben werden dann die Kiddys unter Verwaltung von EBH. Wenn Kiddys 18 sind, können sie selbst verzichten.

Greift in der Erbfolge nach EBH aber Schweizer Recht, kann EBH nachdem Sie in Germany ausgeschlagen hat, in der Schweiz auch Verzicht für Kiddys erklären. Dieses muss dann am zuständigen Registrationsstatthalteramt des Wohnsitzes von Kiddy erfolgen.
Zeit auch hier wieder 3 schweizer Monate, nachdem Kiddys von Schweizer Behörden, die von deutschen Behörden über Kiddy-Mamas Ausschlagung unterrichtet wurden, unterrichtet wurden.

Gruß Kerstin

frauhansen
19.05.2011, 19:12
wir haben klarheit über die finanziellern verhältnisse. Selbst wenn EBH automatisch erbin ist/wird denn die Frist ist abgelaufen, so ist das alles +/- Null.
Aber wieer einmal Hut ab vor Deinen Recherche Künsten!!

Ich werd mich jetzt mal den Text zur Miete widmen. Am Samstag ist dann die Übergabe. da kann ich ihm mit dem Material in der Han ddenke ich einfach schon durch gute Vorbereitung (Danke an euch alle und speziell Kerstin) den Wind aus den Segeln nehmen.

baustelle100a
19.05.2011, 19:15
Gern geschehen. Grüß Deine EBH. Ich schick Dir noch Tel. für Notfall per PN, wenn Du willst.

(Ich könnt sie auch hier rein schreiben, aber Holger ärgern macht nun mal Spaß.):D

frauhansen
19.05.2011, 19:17
Schaumermal... ich heb mir den Bonus für was anderes auf... wenn alles klappt kaufen wir bald ein haus, ein altes haus... *die nachtigal mit dem zaunpfahl hau*

du bist am Boardtreffen schon bei oder?!

waschbaerbauch75
19.05.2011, 23:43
Na dann mal viel Erfolg bei der Übergabe :Keule:

Im Grunde brauchst du da in Eurem Fall tatsächlich (wie oben schon ausführlich von Kerstin, von der ich auch keine Adresse oder Nummer hab *g* - geschildert fast) nichts zu machen - erst recht wenn man das Erbe nicht antritt.

Ich bin zwar kein Vermieter, aber hab in der Verwandt- und Bekanntschaft in den letzten Jahren auch schon mitbekommen das mehrere Bekannte nach dem Wechsel auf die Vermieterseite geflucht haben 'das heutzutage ein Mieter fast machen kann was er will und man im Endeffekt als Vermieter auf den Kosten sitzenbleibt'. Nicht wenigen geht und ging das schon so sehr gegen den Strich, das sie ihre Objekte als 'solide vermietet' wieder abstossen wollen oder bereits getan haben. Dieses 'Gejammer' ist aber erst in den letzten 3-5 Jahren schlimmer geworden - man könnte jetzt auch bösartig sagen 'seitdem man es im TV sieht wie einfach man Wohnungen verwüsten kann ohne die Folgen davon tragen zu müssen' ;)

Wie dem auch sei - viel Glück!

frauhansen
20.05.2011, 08:14
So auf diese Art wollen wir aber da nicht schliessen.
Einfach fair, die Wohnung ein einem Zustand übergeben wie sie auch übernommen wurde. Unrenoviert! Und das Waschbächen zahlen wir freilich.

MOS2000
20.05.2011, 16:45
hansen, denkt bite an die Fisten...
baustelle100a und frauhansen verstehen sich ganz sicher prächtig :)

Sorry für O/T...

Liebe Grüße
MOS2000

frauhansen
20.05.2011, 16:50
hab ich ganz und gar korrekt gelesen... siehst du da irgend einen Ansatz von Fehler :D

waschbaerbauch75
20.05.2011, 16:59
:D :D :D ... Fristen muss man ja einhalten ;)

Ja das kann ich verstehen das ihr da 'sauber' raus wollt, ist ja auch keine schöne Art und Weise.


Ich kann mich noch an das 'Erbe' meiner verstorbenen Großeltern, zu denen ich keinen Kontakt hatte, erzeugerlicherseits - welcher vor meiner Ankunft geflüchtet ist - erinnern. Da war ich so ganz ohne Kontakt echt verblüfft das ich zum Amtsgericht musste um das Erbe gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr ausschlagen zu dürfen - vom geopferten Urlaubstag mal ganz abgesehen :D

Da hat das Amtsgericht tatsächlich wochenlang nach mir 'gefahndet' nachdem ~20 andere Familienmitglieder die Schulden schon nicht übernehmen wollten ... :rolleyes: